“Familiennachzug beschleunigen und erleichtern! 10 Forderungen zum Familiennachzug für den Koalitionsvertrag”

By 21. November 2021Unkategorisiert

Zahlreiche geflüchtete Menschen in Deutschland leiden seit Jahren unter der Trennung von ihren Familien. Die bisherige Bundesregierung hat das Grund- und Menschenrecht auf Familienleben viel zu oft ignoriert und verletzt. Für die neue Bundesregierung besteht daher dringender Handlungsbedarf: Der Familiennachzug muss beschleunigt und erleichtert werden!

Am Freitag, dem 12. November, protestierten Geflüchtete aus Eritrea und Afghanistan gemeinsam mit Unterstützer*innen in Berlin für die Beschleunigung und Erleichterung des Familiennachzugs. Hier sind die 10 Forderungen, die sie an die zukünftige Regierungskoalition aus SPD, Grüne und FDP richten.

Familiennachzug beschleunigen und erleichtern!
Das Recht auf Familienleben muss für alle gelten!

Unsere 10 Forderungen zum Familiennachzug für die Koalitionsverhandlungen 2021

Sehr geehrte Abgeordnete der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP,

im Ergebnispapier der Sondierungen von SPD, Grünen & FDP heißt es, Familienzusammenführung solle beschleunigt und legale Einreisewege geschaffen werden. Wir appellieren an SPD, Grüne und FDP, dieser Absichtserklärung Taten folgen zu lassen: In den letzten Jahren wurde das Grund- und Menschenrecht von Geflüchteten auf Familienleben viel zu oft ignoriert und verletzt. Das muss sich dringend ändern!

Wir – die Initiative Familiennachzug Eritrea, die Aktionsgruppe Afghanistan Berlin und das Berliner Afghanistan-Bündnis – zeigen hier auf, wo wir die größten Probleme und Handlungsbedarfe einer neuen Bundesregierung sehen, um den Familiennachzug zu geflüchteten Menschen in Deutschland tatsächlich zu beschleunigen und zu erleichtern.

1.) Die Warte- und Bearbeitungszeiten in  Verfahren zum Familiennachzug müssen kürzer werden!

Die betroffenen Familien müssen in Verfahren zum Familiennachzug an vielen Auslandsvertretungen unvertretbar lange warten, bis sie überhaupt einen Vorsprachetermin zur Antragstellung erhalten. So betragen z.B. die Wartezeiten auf einen Botschaftstermin an den deutschen Auslandsvertretungen in Addis Abeba, Khartum und Islamabad, die für die Anträge von Menschen aus Afghanistan oder Eritrea zuständig sind, aktuell über 2 Jahre. Hinzu kommt dann noch eine Bearbeitungszeit von einem bis zwei Jahren.

Vorschläge zur Reduzierung der Warte- und Bearbeitungszeiten liegen seit Jahren vor – bisher fehlt allein der politische Wille sie umzusetzen. Dabei zeigt der aktuelle Umgang mit der Fachkräfteeinwanderung, dass es geht, die Visaverfahren auf wenige Wochen oder Monate zu verkürzen. Verfahren zum Zweck des Familiennachzugs dürfen anderen Visaverfahren gegenüber nicht schlechter gestellt werden. Das Grund- und Menschenrechte auf Familie muss hier endlich mehr Gewicht erhalten!

Die Antragstellung muss innerhalb weniger Wochen ermöglicht werden. Denkbar ist hier beispielsweise die Einführung eines digitalen Systems. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen vollständig vorliegen, sollte die Visaerteilung innerhalb von spätestens drei Monaten erfolgen. Hierfür müssen die Personalkapazitäten sowohl bei den deutschen Auslandsvertretungen, als auch in den Ausländerbehörden massiv aufgestockt werden. Auch eine Entlastung der Auslandsvertretungen bei der Visabearbeitung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) ist hier denkbar.

2.) Bürokratische Hürden abbauen: Der Familiennachzug darf nicht von Dokumenten abhängig gemacht werden, die Familien nicht beschaffen können!

Vor allem die Familienangehörigen von Geflüchteten aus Eritrea, aber auch aus Afghanistan und anderen Ländern, sind in Visaverfahren mit Forderungen der Auslandsvertretungen konfrontiert, die sie unmöglich erfüllen können: Es werden  staatliche Unterlagen – etwa über Eheschließungen oder Geburten – gefordert, die in den jeweiligen Ländern nicht üblich sind oder nur über eine Kontaktaufnahme mit dem Verfolgerstaat beschafft werden können. Andere Formen der Nachweise über die Identität und die familiären Bindungen werden nicht oder erst sehr spät in einem Gerichtsverfahren akzeptiert. Dadurch werden Familienzusammenführungen verhindert oder über mehrere Jahre verzögert. Diese kinder- und familienfeindliche Rechtspraxis muss ein Ende haben!

Können Dokumente nicht beschafft werden oder ist die Beschaffung unzumutbar, sind alternative Nachweise zu berücksichtigen. Hierbei ist gesetzlich klarzustellen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Verfolgerstaat nicht verlangt werden darf. Dies gilt für in Deutschland anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige.

3.) Unbegleitete Minderjährige haben ein Recht auf Zusammenleben mit ihren Geschwistern!

Die deutsche Rechtslage erschwert unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten erheblich, mit ihren Geschwistern zusammen zu leben. Ihr Nachzug wird an Bedingungen geknüpft, die unbegleitete Minderjährige unmöglich erfüllen können: ausreichenden Wohnraum bereitzustellen und den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder zu sichern. Obwohl auch minderjährige Geschwister zweifellos zur „Kernfamilie“ gehören, werden ihre Visaanträge meist abgelehnt. Hierdurch werden Eltern vor die Entscheidung gestellt, ob sie gänzlich auf den Nachzug verzichten, ob ein Elternteil bei dem Geschwisterkind verbleibt oder ob das Geschwisterkind alleine zurückgelassen wird. Auch hier gilt: Diese kinder- und familienfeindliche Rechtspraxis muss ein Ende haben!

Dies ließe sich etwa durch eine Ergänzung von § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz einfach umsetzen, indem darin nicht nur „den Eltern“, sondern „den Eltern und den minderjährigen Geschwistern“ eines/einer unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ein Nachzugsanspruch gewährt wird. Sollte § 36a Aufenthaltsgesetz nicht gestrichen werden (siehe unten), wäre eine entsprechende Ergänzung auch hier nötig.

4.) Europäische Rechtsprechung endlich umsetzen:
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete behalten ihr Recht auf Elternnachzug!

Am 12.04.2018 urteilte der Europäische Gerichtshof: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge behalten ihr Recht auf Elternnachzug, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig werden und ihnen dann der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Bezüglich der Minderjährigkeit sei auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen, da die Behörden sonst den Nachzug durch lange Asyl- und Visaverfahren vereiteln könnten. Das Auswärtige Amt hingegen weigert sich bis heute hartnäckig, das Urteil anzuerkennen, indem es behauptet, es sei für Deutschland nicht bindend. Trotz des klaren Wortlauts des EuGH-Urteils und mehrerer nationaler Gerichtsentscheidungen, die diese Argumentation bestätigten, lehnen die deutschen Auslandsvertretungen weiterhin Anträge von Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit der Begründung ab, diese seien mittlerweile volljährig geworden. Diese rechtswidrigen Familientrennungen müssen ein Ende haben!

Zur Klarstellung sollte § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz um folgende zwei Sätze ergänzt werden: „Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Geschwisterkind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Maßgeblich für die Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung des minderjährigen Ausländers.“ Sollte § 36a Aufenthaltsgesetz nicht gestrichen werden (siehe unten), wäre eine entsprechende Ergänzung auch hier nötig.

5.) Subsidiär Schutzberechtigte müssen beim Familiennachzug wieder anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt werden!

Nach der auch für Deutschland verbindlichen EU-Qualifikationsrichtlinie sollen Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, grundsätzlich „dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden“ wie anerkannten Flüchtlingen. Das gilt selbstverständlich auch beim Familiennachzug. Dennoch wurde zwischen März 2016 und August 2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Im August 2018 wurde mit § 36a Aufenthaltsgesetz eine Sonderregelung eingeführt, die den Familiennachzug vom Vorliegen „humanitärer Gründe“ abhängig macht, spezielle Ausschlussgründe wie die Eheschließung nach der Flucht beinhaltet und zudem die Erteilung auf lediglich 1000 Visa pro Monat beschränkt.

Die Sonderregelung des § 36a Aufenthaltsgesetz ist ein problematisches Produkt populistischer Politik. Subsidiär Schutzberechtigte genießen beim Fortbestehen der Schutzgründe, genau wie anerkannte Flüchtlinge, einen dauerhaften Schutz im Bundesgebiet. Aus diesem Grund waren sie anerkannten Flüchtlingen vor März 2016 in Bezug auf den Familiennachzug gleichgestellt. Diesen Zustand gilt es wieder herzustellen.

6.) Hürden für den Nachzug „sonstiger Familienangehöriger“ senken!

Die Regelungen zum Familiennachzug des Aufenthaltsgesetzes sind extrem auf den Nachzug der sogenannten „Kernfamilie“ beschränkt – also auf Ehepartner*innen sowie Eltern und deren minderjährige Kinder. Der Nachzug etwa von oder zu jungen Volljährigen ist rechtlich nur möglich, „wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist“. Diese restriktive Regelung wird von den Behörden in der Praxis noch restriktiver angewandt, was zur Folge hat, dass der Nachzug in diesen Fällen so gut wie immer abgelehnt wird. Das wird den familiären Lebensrealitäten nicht gerecht. Familiäre Beziehungen enden im echten Leben nicht aufgrund des Überschreitens einer starren Altersgrenze. Daher müssen die rechtlichen Hürden für den Nachzug „sonstiger Familienangehöriger“ deutlich gesenkt werden!

Dies ließe sich z.B. durch eine Änderung des § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz regeln, indem im letzten Halbsatz „wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist“ der Begriff der „außergewöhnlichen Härte“ durch den niedrigschwelligeren Begriff der „Härte“ ersetzt wird. Denkbar sind auch Erleichterungen beim Familiennachzug von und zu jungen Volljährigen mindestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (analog zu § 41 SGB VIII).

7.) Familiennachzug zu Menschen mit Abschiebungsverbot muss erleichtert werden!

Menschen, denen die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder unzumutbar ist, wird ein Abschiebungsverbot zugesprochen. Obwohl in diesen Fällen der Aufenthalt häufig zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führt, wird die Möglichkeit des Familiennachzugs stark eingeschränkt. Ehepartner*innen oder minderjährigen Kindern wird ein Nachzug nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) gewährt. Für den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten mit Abschiebungsverbot fehlt – abgesehen von der restriktiven Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – eine rechtliche Grundlage.

Bei Menschen mit einem Abschiebungsverbot ist regelmäßig davon auszugehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland herstellbar ist. In diesen Fällen sollte ein Anspruch auf den privilegierten Nachzug, analog zu anerkannten Flüchtlingen, bestehen. Demnach ist § 29 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz um den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zu ergänzen und eben diese Personengruppe aus dem § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz  zu streichen. Außerdem sollte der Eltern- und Geschwisternachzug zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten mit einem Abschiebungsverbot – etwa durch eine Ergänzung von § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – ermöglicht werden.

8.) Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen vor der Visumserteilung zum Ehegattennachzug abschaffen!

Für den Ehegattennachzug fordert das deutsche Aufenthaltsgesetz den Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau. Ausnahmen gibt es nur beim Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe bereits im Herkunftsland bestand, sowie bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Spracherwerbs. Letzteres wird von den deutschen Auslandsvertretungen selten anerkannt. Erschreckend viele Visa zum Nachzug von Ehepartner*innen werden nur deswegen verweigert, weil die Personen im Ausland keine ausreichenden Möglichkeiten haben, die deutsche Sprache zu lernen und ein A1-Sprachzertifikat zu erwerben. Dadurch werden verheiratete Paare unnötig lange voneinander getrennt!

Die Erteilungsvoraussetzung des Nachweises von A1-Deutschkenntnissen (in § 30 Aufenthaltsgesetz) muss abgeschafft werden. Deutsch lässt sich viel leichter und schneller nach der Einreise in Deutschland in einem Integrationskurs lernen.

9.) Auch ausländische Kinder brauchen beide Elternteile!

Im Unterschied zu deutschen Kindern haben ausländische Kinder nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nur Anspruch auf den Nachzug eines Elternteils, wenn noch kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet lebt. Wenn Vater oder Mutter aber bereits in Deutschland leben, ist der Nachzug des anderen Elternteils nur über den Ehegattennachzug möglich. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, bekommt der oder die andere kein Visum zum Familiennachzug. Hierdurch bleiben Kinder dauerhaft von einem Elternteil getrennt! Hier ist eine Gesetzesänderung notwendig. Die Voraussetzung für den Elternnachzug, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, muss gestrichen werden.

10.) Zugang zu Familienasyl muss besser umgesetzt werden!

Familienangehörige, die im Rahmen von Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind, haben neben dem Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch das Recht einen Antrag auf Familienasyl gemäß § 26 Asylgesetz zu stellen. Familienasyl bedeutet, dass die nachziehenden Familienmitglieder den gleichen Schutzstatus und die damit verbundenen Rechte bekommen, wie der in Deutschland anerkannte Flüchtling. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Asylgesetz ist der Antrag auf Familienasyl für Ehegatten „unverzüglich“, also in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise zu stellen. Dies stellt Geflüchtete in der Praxis immer wieder vor unüberwindbare Hürden. Zum einen hat weder die Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit der Antragstellung auf Familienasyl. Zum anderen sind die Familien in der Regel gerade nach der Ankunft in Deutschland mit vielen anderen Problemen beschäftigt, wie beispielsweise der Wohnungssuche oder der Suche nach Schul- und Kitaplätzen. Zudem ist die Asylantragstellung mit Nachteilen verbunden, wenn die betreffende Person lediglich ein Visum besitzt und noch keine Aufenthaltserlaubnis mit mindestens 6-monatiger Gültigkeitsdauer verfügt (z.B. die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen). Als Konsequenz muss die Voraussetzung der „unverzüglichen“ Antragstellung für Ehegatten aus dem Gesetzestext in § 26 Abs. 2 Satzt 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz gestrichen werden. Der Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter darf nicht an Antragsfristen gebunden werden.

Worten müssen Taten folgen: Familiennachzug beschleunigen und erleichtern!

Als Teil der kommenden Bundesregierung bzw. einer der kommenden Regierungsfraktionen tragen Sie die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen, die nötig sind, um den Familiennachzug tatsächlich zu beschleunigen und zu erleichtern. Wir bitten Sie mit Nachdruck, dieser Verantwortung gerecht zu werden!

Wir sind gerne bereit, mit Ihnen über die Probleme und Handlungsbedarfe ein persönliches Gespräch zu führen.
Sie erreichen uns über den Flüchtlingsrat Berlin, buero@fluechtlingsrat-berlin.de, Tel.: 030 224 76 311 oder unter familiennachzug-eritrea@posteo.de.

Mit freundlichen Grüßen

Initiative Familiennachzug Eritrea
Aktionsgruppe Afghanistan Berlin
Berliner Afghanistan-Bündnis

"Wir sind umgezogen in die Stromstraße 47, 10551 Berlin. Durch den Hofeingang rechts und dann mit dem Aufzug in den 1.Stock."

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